Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden. Eine schwimmende Fördereinrichtung darf zunächst kein Bernstein aus dem Goitzschesee fördern. Die Begründung obliegt darin, dass die schwimmende Fördereinrichtung nicht der Schifffahrtsverordnung entspricht.

Somit darf die Plattform erst einmal nicht in Betrieb gehen, so wie in unserem vorherigen Artikel erst angenommen wurde. Das ständige Hin und Her wurde durch das Verwaltungsgericht in Magdeburg vorerst still gelegt. Eine Prüfung hat ergeben, dass die Plattform nicht die Vorgaben der Verordnung erfülle. Damit hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg den Beschluss des Verwaltungsgericht Halle korrigiert.

Diese hatten die schwimmende Plattform noch vor kurzem als nicht genehmigungspflichtig eingestuft. Wir berichteten bereits darüber. Das Hin und Her geht nun mittlerweile seit zwei Jahren. Wir sind gespannt, ob und wann eine Einigung erzielt wird.